Aufgrund der Eichpflicht müssen Wärmezähler alle fünf Jahre geeicht werden – in der Regel geschieht dies nach Ablauf der Eichperiode durch Tausch des Altgerätes gegen einen neuen Zähler. Die gesetzliche Grundlage dafür bildet §2 des Eichgesetzes.

Bei neueren Messgeräten, die gemäß den Vorschriften der europäischen Messgeräterichtlinie 2004/22/EG (MID) in Verkehr gebracht werden, ersetzt ein CE M Zeichen die nationale Eichmarke. Dieses ist auf dem Gehäuse aufgedruckt.

Der Buchstabe „M“ steht dabei für Metrologie, die rechts daneben abgedruckte Zahl innerhalb des schwarzen Kastens (z. B. „16“) für das Jahr der letzten Eichung. Auch für diese Messgeräte gelten ohne Einschränkung die oben genannten Eichgültigkeitsdauern.